PRIVATE HAFTPFLICHTVERSICHERUNG
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Wer anderen einen Schaden zufügt ist zum Ersatz verpflichtet - so sieht es der Gesetzgeber vor!
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt im § 823 diese Pflicht:
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder
ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus
entstehenden Schadens verpflichtet.
In den wenigsten Fällen fügt man jemand anderes mit Absicht einen Schaden zu.
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